Leichtkraftrad Versicherung
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Als Leichtkrafträder werden kleine Motorräder bezeichnet, die über einen Hubraum von mehr als 50 cm³ aber höchstens 125 cm³ verfügen.
Als Leichtkraftrad wird nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) ein Kraftrad mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber höchstens 125 cm³ definiert. Die Nennleistung darf dabei 11 kW nicht überschreiten. Eine vollständige Angleichung des nationalen Begriffes in der FZV an das EU-Recht ist noch nicht gegeben, während das Fahrerlaubnisrecht bereits vollständig an das EG-Recht angepasst wurde (keine 50-cm³-Grenze). Wer in Deutschland die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erwirbt, erhält zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse AM (Kleinkrafträder bis 45 km/h und Mofa mit 25 km/h).
Leichtkrafträder sind in Deutschland zulassungsfrei und deswegen steuerfrei. Sie müssen ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Abs. 1 FZV führen. Die Größe dieses Kennzeichens ist unabhängig von der Erstzulassung mit einem Größtmaß der Breite von 255 mm und einer fixen Höhe von 130 mm. Leichtkrafträder müssen alle zwei Jahre zur technischen Hauptuntersuchung.
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