Kfz Versicherung Vergleich

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Kfz Versicherung Vergleich

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Kfz Versicherung Vergleich

 

Den Schadenfreiheitsrabatt (abgekürzt SFR) gab es zunächst nur im Umfeld der KFZ-Versicherung. Je länger ein Auto-Versicherungsnehmer schadenfrei fährt, desto höher wird sein Schadensfreiheitsrabatt, der durch die SF-Klasse gekennzeichnet ist. Auch andere Versicherungen haben das das System auch übernommen, z. B. Krankenversicherung oder die Krankenzusatzversicherungen, Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung (PHV), Wohngebäudeversicherung, Glasbruchversicherung sowie der Rechtsschutzversicherung.

Schadenfreihheitsrabatt in der KFZ-Versicherung

In der KFZ-Versicherung findet in den Versicherungssparten KFZ-Haftpflichtversicherung und in der Vollkaskoversicherung (siehe Kaskoversicherung) ein Schadenfreiheitsrabattsystem Anwendung. Die jeweiligen Schadenfreiheitsklassen sind mit Beitragssätzen hinterlegt, die sich seit der Deregulierung im Jahre 1994 bei den Kfz-Versicherern unterschiedlich entwickelt haben. Die Beitragssätze zu den Schadenfreiheitsklassen müssen somit den Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer entnommen werden.

Noch in den 70er Jahren galt für PKW die höchste SF-Stufe 10. Aufgrund der inzwischen vorhandenen langjährigen Statistik der Schadendaten, erstellt durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), werden Schadenfreiheitsklassen mittlerweile bis zur SF-Klasse 35, vereinzelt auch darüber hinaus, geführt.

Unter anderem wirken neben der Regionalklasse und Typklasse diverse weitere Merkmale, wie z. B. das Alter des Fahrers, das Fahrzeugalter, die jährliche Kilometerleistung, usw. auf den Versicherungsbeitrag[1] . Weitere Merkmale siehe: Beitragsgestaltung PKW.
Schadenfreiheitsklassen und die Schadenklasse

Der Aufbau der Schadenfreiheitsklassen (PKW) (“Bemerkungen” ohne Berücksichtigung von Sondereinstufungen):

 KlasseBemerkung
 M Schadenklasse (nur erreichbar durch einen oder mehrere rückstufungswirksame Schäden)
 S Schadenklasse (nur erreichbar durch einen oder mehrere rückstufungswirksame Schäden; wird nicht von allen Versicherern verwandt)
KL 0 Fahrerlaubnis < 3 Jahre
 SF ½ Fahrerlaubnis ab 3 Jahren
 SF 1 1 schadenfreies Jahr
 SF 2 2 schadenfreie Jahre

 

Bei schadenfreiem Verlauf in der Klasse M erreicht man direkt die Schadenfreiheitsklasse 1. Um aus der Klasse 0 direkt in die Klasse SF 1 zu kommen, muss der Vertrag bereits am 1.1. des Jahres bestanden haben. Um aus der Klasse SF ½ direkt in die Klasse SF 1 zu kommen, muss der Vertrag mindestens 180 Tage im Jahr bestanden haben. Um eine vorzeitige Weiterstufung aus den Klassen 0 und SF ½ zu erreichen, erlauben die Versicherer eine sogenannte technische Rückdatierung des Versicherungsbeginns, z. B. Versicherungsbeginn effektiv am 1.2. in der Klasse 0, Rückdatierung auf den 1.1. Wie weit sich eine Rückdatierung lohnt, muss jeweils errechnet werden. Eine Rückdatierung ist dann vergebens gewesen, wenn ein rücksstufungswirksamer Schaden verursacht wird. Eine spätere Korrektur ist nicht möglich.

Beitragssätze Autoversicherung

Bis zur Deregulierung 1994 verwandten die Versicherer gleiche Beitragssätze in den jeweiligen SF-Klassen, danach entwickelten sich diese unterschiedlich. War der Beitragssatz in der Klasse SF 1 standardmäßig 100 %, was gleichzeitig auch die Kalkulationsgrundlage war, ordnen inzwischen fast alle Versicherer der Klasse SF 1 einen Beitragssatz von 60 %, vereinzelt auch 50 %, zu. Durch dieses Verfahren wird erreicht, dass Wettbewerber, die höhere Beitragssätze zuordnen, optisch schlechter aussehen. Die Auswirkungen gehen bis in die höchste SF-Klasse, so beträgt beispielsweise der Beitragssatz eines Versicherers 20 %[2] in der Klasse SF 35, bei einem Mitbewerber 16 %[3]. Prozentual auf den Beitrag entspricht dieser Abstand in etwa dem zwischen 60 % und 50 %.

Hintergrund dieser Marktentwicklung ist, dass Kunden häufiger auf den Beitragssatz Wert legen, als auf die SF-Klasse und einen Versichererwechsel vermeiden, sofern sich der Beitragssatz verschlechtert.

Rückstufung im Schadenfall

Bei einem den Schadensfreiheitsrabatt belastenden Schaden wird die Rückstufung zur ersten Fälligkeit des darauffolgenden Jahres wirksam. Das geschieht getrennt nach Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko). Jeder Versicherer legt seine eigenen Rückstufungstabellen fest, greift jedoch auf die durch den GDV zur Verfügung gestellten Daten zurück. Trotzdem kommt es zu Unterschieden, insbesondere bei unterschiedlichen Längen der jeweiligen SF-Staffeln. Deswegen sollten bei einem belastenden Schaden im laufenden Kalenderjahr und einem geplanten Versichererwechsel, die Rückstufungstabellen des Vor- und des (geplanten) Nachversicherers verglichen werden.

Versichererwechsel

Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens wird der bisher erfahrene Schadenfreiheitsrabatt per Datenträgeraustausch an den neuen Versicherer übertragen. Der Nachversicherer bekommt vom Vorversicherer die Anzahl der schadenfreien Jahre, die Anzahl der Schäden des Vorjahres und des laufenden Jahres mitgeteilt. Sind keine Schäden im laufenden Kalenderjahr angefallen, übernimmt er die SF-Klasse des Vorversichers, bei Versicherungsbeginn 1.1. die nächsthöhere SF-Klasse, da der Vorversicherer immer die Daten per Stand 31.12. übermittelt. Findet der Versichererwechsel im laufenden Jahr statt und sind rückstufungswirksame Schäden im laufenden Kalenderjahr angefallen, übernimmt der Nachversicherer die angegebene SF-Klasse, stuft jedoch zur ersten Fälligkeit im neuen Jahr gemäß der Rückstufungstabelle zurück, die den dem Vertrag bei Abschluss gültigen Versicherungsbedingungen zugeordnet ist.

Um eine Rückstufung zu vermeiden, kann es günstiger sein, einen Schaden selbst zu zahlen. Eine pauschale Aussage, ab wann sich ein Rückkauf lohnt, kann jedoch nicht abgegeben werden, da die zukünftige Entwicklung eines Kfz-Vertrages, z. B. aufgrund Fahrzeugwechsels mit Vollkaskoeinschluss nicht feststeht.[4]
Rabattschutz

Fast alle Versicherer bieten inzwischen einen sogenannten Rabattschutz an. Der Rabattschutz ist kostenpflichtig. Der Zusatzbeitrag wird über einen Zuschlag auf den Grundbeitrag ermittelt. Bei einem belastenden Schaden verbleibt der Vertrag entweder in der gleichen SF-Klasse oder wird sogar weitergestuft. Das behandeln die Versicherer unterschiedlich. Bei vielen Versicherern wird der Rabattschutz erst ab der SF-Klasse 4 angeboten. Auch bei jungen Fahrern (bis zu 25 Jahren) wird entweder der Rabattschutz nicht angeboten oder nur mit einem erheblich höheren Zuschlag. Wechselt man das Versicherungsunternehmen wird allerdings der “gerettete SFR” nicht an den Versicherer bestätigt. Es wird die SF-Klasse bestätigt, die gemäß der dem Vertrag zugrundeliegenden Rückstufungstabelle, ohne den Rabattschutz, vorhanden wäre.

Rabattretter

Altverträge beinhalten häufig noch einen Rabattretter. Die Versicherer, die einen Rabattschutz eingeführt oder die SF-Klassen über die Klasse SF 25 mit dann weiter reduzierten Beitragssätzen führen, bieten keinen Rabattretter mehr an. Der Rabattretter, sofern noch vorhanden, gilt nur bei den Verträgen, die bereits die SF-Klasse 25 oder höher (gleicher Beitragssatz) erreicht haben. Im Schadensfall erfolgt dann eine Rückstufung in eine SF-Klasse, bei der sich zwar diese ändert, jedoch nicht der Beitragssatz.

Rückkauf

Die Rückstufung kann, je nach Versicherungsbedingungen, innerhalb von sechs oder 12 Monaten gegen Zahlung der Schadenersatzleistung (ohne externe Schadenregulierungskosten) vermieden werden, selbst wenn der Versicherer den Schaden bereits reguliert hat. Das ist Standard in der KFZ-Haftpflichtversicherung, allerdings bieten inzwischen viele Versicherer diese Möglichkeit auch in der Vollkaskoversicherung an.[4]

Bei Schäden bis 500 € ist der Versicherer in der KFZ-Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit des Rückkaufs aufmerksam zu machen.

Übernahme aus Verträgen Dritter

Die Übernahme eines Schadenfreiheitsrabattes von einer anderen Person (früher TB 28) ist marktweit an bestimmte, aber auch unterschiedliche Kriterien gebunden. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften ist die Rabattübertragung von einem Dritten (Abgebender) auf eine andere Person (Übernehmender) nur dann möglich, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Übernehmende muss glaubhaft machen, dass er das Fahrzeug des Abgebenden nicht nur gelegentlich gefahren hat.
Der Abgebende muss dieser Übertragung zustimmen. Jedoch ist auch eine Übertragung nach dem Tod des Abgebenden, durch Vorlage einer Sterbeurkunde, möglich.

Weitere Voraussetzungen werden von den Versicherern unterschiedlich gehandhabt und sind deswegen den Versicherungsbedingungen zu entnehmen.[5]

Die Höhe des übernehmbaren Rabattes richtet sich dem Vertrags- und Schadenverlauf des Dritten. So kann der Übernehmende nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen, wie er auch tatsächlich hätte erreicht haben können. Maßgeblich ist das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis. Beispiel:

Vertrag des Dritten (Stand 7.2013): SF 10 bei schadenfreiem Verlauf seit 2007

Der Übernehmende hat seine Fahrerlaubnis am 15. April 2007 erworben.

Berechnung:

Der Übernehmende hätte am 15. April 2007 in der SF-Klasse 0 begonnen

1. Januar 2008 = SF ½
1. Januar 2009 = SF 1
1. Januar 2010 = SF 2
1. Januar 2011 = SF 3
1. Januar 2012 = SF 4
1. Januar 2013 = SF 5

Somit würden in diesem Fall 5 schadenfreie Jahre übertragen. Die Differenz zu SF 10 des Abgebenden verfällt ersatzlos.

Ist im Berechnungszeitraum ein SFR-belastender Schaden eingetreten, wird dieser bei der Berechnung so berücksichtigt, als wenn er vom Übernehmenden verursacht worden wäre. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Rückstufungstabelle des Versicherers, nicht die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültige.

Eine Rückübertragung auf den Abgebenden ist nur unter Eheleuten möglich. Bei anderen Verhältnissen nicht, da ja bei der Übertragung glaubhaft gemacht wurde, dass der Übernehmende das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hat. Soll später einmal dieser SFR an eine andere Person übertragen werden, kann nur der Anteil übertragen werden, der seit der letzten Übertragung erworben wurde.

Stellt man seinen SFR z. B. bei Erhalt eines Firmenfahrzeuges dem Arbeitgeber zur Verfügung, sollte man im Vorwege mit dem AG und dem Versicherer klären, dass man als SFR-Berechtiger gilt. Somit kann man bei Rückgabe des Firmenwagens auf seinen dann vorhandenen SFR zurückgreifen.
Auswirkungen von Unterbrechungen auf die SFR-Entwicklung

Bei einer Unterbrechung von bis zu 6 Monaten wird der SFR so behandelt, als wenn keine Unterbrechung stattgefunden hätte.

Bei mehr als sechs Monaten bis zu 7 Jahren bleibt der Vertrag in der SF-Klasse, in der er sich bei Vertragsbeendigung befunden hat.

Nach 7 Jahren gilt der SFR als verfallen.

Zweitwagenversicherung

Wird ein weiteres Fahrzeug auf den gleichen Versicherungsnehmer oder Ehe-Lebenspartner versichert, bieten fast alle Versicherer einen besseren Einstieg als die SF-Klasse ½ an. Einige Versicherer bieten sogar an, sofern das Fahrzeug grundsätzlich nur von einer Person gefahren wird, das Zweitfahrzeug in der SF-Klasse zu führen, in der sich auch das Erstfahrzeug befindet. Allerdings erfolgt hier im Schadenfall, unabhängig mit welchem Fahrzeug der Schaden verursacht wurde, meist eine Rückstufung in beiden Verträgen.